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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dienstleistungen — digtraform® GmbH Gültig für alle Leistungsstufen — Stand: 19. April 2026

§ 1 — Geltungsbereich, Rangfolge, Leistungsmodell

Diese AGB gelten für alle Dienst- und Werkleistungen der digtraform® GmbH (nachfolgend „Anbieter") gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.

Der Anbieter erbringt Leistungen in klar abgegrenzten Stufen. Jede Stufe wird durch einen eigenständigen Einzelvertrag beauftragt. Diese AGB gelten für alle Stufen, soweit der jeweilige Einzelvertrag nichts Abweichendes regelt.

Rangfolge:

  1. Einzelvertrag / Leistungsbeschreibung

  2. diese AGB

  3. gesetzliche Vorschriften

Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Anbieter stimmt schriftlich zu.

Leistungsstufen:

  • Entscheidungsvorlage — Dienstvertrag, Vorauszahlung

  • Proof of Concept (PoC) — Werkvertrag, Vorauszahlung

  • Validierungsphase — Werkvertrag, Fixpreis, 50 % bei Start / 50 % bei Abnahme

  • Betrieb & Rahmenvertrag — Dauerschuldverhältnis, monatliche Abrechnung

Dem Abschluss einer kostenpflichtigen Leistungsstufe geht regelmäßig ein unverbindliches Strukturgespräch voraus. Dieses ist nicht Bestandteil dieser AGB und begründet keine Vertragspflichten beider Parteien.

§ 2 — Vertragsgegenstand & Leistungsarten

Entscheidungsvorlage (Dienstvertrag): Analyse und schriftliche Dokumentation als Entscheidungsgrundlage für den Kunden. Umfang abhängig vom Einzelvertrag:

  • Variante KMU: ROI-Berechnung, Ist-Prozess-Analyse in Zahlen, wirtschaftliche Bewertung

  • Variante Reguliert/KRITIS: Einordnung in den regulatorischen Kontext (z. B. NIS2, GxP, Security), Compliance-Rahmen, technische Architektur, Anforderungsstruktur, Integrationsbild

Der Anbieter schuldet fachgerecht durchgeführte Analyse und schriftliche Dokumentation der Ergebnisse, nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Resultat. Umfang, Seitenzahl und Schwerpunkt werden im Einzelvertrag festgelegt.

Proof of Concept (Werkvertrag): Umsetzung eines konkreten Kundenprozesses als lauffähiges Modul in der Umgebung des Kunden oder in einer vom Anbieter bereitgestellten Testumgebung. Liefererfolg: funktionierende Demonstration anhand realer Daten oder eines realistischen Testfalls gemäß Einzelvertrag. Dauer typischerweise 1–2 Wochen.

Validierungsphase (Werkvertrag, Fixpreis): Technisch gerahmter Schritt vor dem Vollbetrieb. Prüfung und Dokumentation, ob und wie die Lösung in die konkrete Infrastruktur des Kunden passt — mit echten Schnittstellen, realem Security-Kontext, unter den Auflagen des Kunden. Liefererfolg: vollständiges Architekturdokument und dokumentierte Abnahmekriterien. Dauer typischerweise 4–6 Wochen.

Betrieb & Rahmenvertrag (Dauerschuldverhältnis): Produktivbetrieb der Lösung in der Infrastruktur des Kunden. Wartung, Updates, Erweiterungen, Betriebsunterstützung. Umfang gemäß Einzelvertrag über Monatspauschale, Rahmenvertrag oder Stundenbudget.

Ausdrücklich nicht Bestandteil aller Stufen, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart: rechtliche, steuerliche oder wirtschaftsprüferische Beratung; Garantie für bestimmte Geschäftsergebnisse, ROI-Werte oder Amortisationszeiträume; Betrieb der Infrastruktur des Kunden; Leistungen, die über den im Einzelvertrag definierten Scope hinausgehen.

§ 3 — Vertragsschluss & Mitwirkung

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots zustande; E-Mail genügt.

Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet. Mitwirkungspflichten sind echte Pflichten und umfassen insbesondere: rechtzeitige Benennung von Ansprechpartnern je Prozess- und IT-Bereich; Bereitstellung von Prozessinformationen, Kennzahlen und Systemdokumentationen; Rückmeldung auf Anfragen des Anbieters innerhalb von zwei Werktagen; Sicherstellung der Systemvoraussetzungen (OS, Zugriffsrechte, Firewall, Netz).

Verzögern sich Leistungen wegen fehlender Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen; Mehraufwände werden nach § 8 vergütet. Leistungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung nicht erbracht werden können, gelten als erfüllt, sofern der Anbieter die Mitwirkung schriftlich angefordert hat.

§ 4 — Leistungsänderungen (Change Requests)

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung; E-Mail genügt. Der Anbieter prüft Änderungswünsche kurzfristig und unterbreitet ein Angebot über Auswirkungen auf Aufwand, Zeitplan und Vergütung. Leistungen werden erst nach Bestätigung des Change Requests erbracht.

§ 5 — Leistungsort & Remote-Zugriff

Leistungen erfolgen standardmäßig remote (Teams / Zoom) oder on-premise in der Kundeninfrastruktur. Vor-Ort-Einsätze außerhalb der Kundenstandorte sind ausdrücklich zu vereinbaren und werden gesondert nach § 8 abgerechnet.

Remote-Zugriff auf Kundensysteme setzt schriftliche Autorisierung voraus; Kundendaten werden ausschließlich zweckgebunden verarbeitet (vgl. § 14).

§ 6 — Termine & Stornierung

Entscheidungsvorlage (Vorauszahlung): Nach Zahlungseingang ist keine Stornierung mit Rückforderungsanspruch möglich. Bei Abbruch durch den Kunden bleibt die Vergütung vollständig geschuldet; bereits erbrachte Teilleistungen werden nicht erstattet.

Proof of Concept (Vorauszahlung): Nach Zahlungseingang ist keine Stornierung mit Rückforderungsanspruch möglich. Bei Abbruch durch den Kunden bleibt die Vergütung vollständig geschuldet.

Validierungsphase und termingebundene Leistungen: Terminabsprachen sind verbindlich. Stornierung durch den Kunden bis fünf Werktage vor Termin: kostenfrei. Bis zwei Werktage vor Termin: 50 % der geplanten Tagessatzzeit. Weniger als zwei Werktage bzw. Nichtantritt: 100 %. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden bleibt möglich. Bei höherer Gewalt oder Krankheit des Anbieters wird neu terminiert; Schadensersatzansprüche entfallen.

§ 7 — Abnahme

Entscheidungsvorlage: Kein Werkvertrag — keine förmliche Abnahme. Die Dokumentation gilt mit Lieferung per E-Mail als erbracht. Sachliche Einwände können innerhalb von fünf Werktagen nach Zustellung schriftlich erhoben werden; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

Proof of Concept und Validierungsphase: Werkleistung mit förmlicher Abnahme anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Fiktive Abnahme: Wenn der Kunde innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung weder Abnahme erklärt noch Mängel rügt und die Leistung nutzt, gilt die Leistung als abgenommen.

Betrieb: Keine Abnahme; monatliche Leistungserbringung im Rahmen des Rahmenvertrags.

§ 8 — Vergütung, Zahlungsbedingungen & Reisekosten

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Entscheidungsvorlage: Vollständige Vorauszahlung vor Projektstart. Die Rechnung wird unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung gestellt; Leistungsbeginn erst nach Zahlungseingang. Bei ausbleibendem Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen gilt der Vertrag als hinfällig, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Proof of Concept: Vollständige Vorauszahlung vor Projektstart. Ansonsten wie Entscheidungsvorlage.

Validierungsphase: Fixpreis gemäß Einzelvertrag; 50 % bei Projektstart, 50 % bei Abnahme.

Betrieb & Rahmenvertrag: Monatliche Abrechnung jeweils zum Monatsersten im Voraus für den laufenden Monat, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

Soweit nicht pauschal vereinbart, erfolgt Abrechnung nach Aufwand zum vereinbarten Stunden- oder Tagessatz; Taktung 30 Minuten. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen fällig; Verzugszinsen nach § 288 BGB.

Reisekosten und Spesen werden bei Vor-Ort-Einsätzen nach Nachweis gesondert abgerechnet; Reisezeit zu 50 % als Arbeitszeit, Mindesteinsatz zwei Stunden. Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 9 — Leistungsqualität & Mängelrechte

Entscheidungsvorlage (Dienstvertrag): Der Anbieter schuldet fachgerecht durchgeführte Analyse — keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine Mindestanzahl identifizierter Potenziale und keine Garantie für die Verwertbarkeit der Ergebnisse. Eine Gewährleistung im werkvertraglichen Sinne besteht nicht.

Proof of Concept und Validierungsphase (Werkvertrag): Bei Mängeln gilt Nacherfüllung; schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung / Rücktritt bei nicht nur unerheblichem Mangel). Gewährleistung zwölf Monate ab Abnahme; unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. Kein Anspruch auf Nachbesserung, wenn Mängel auf fehlerhafter Mitwirkung des Kunden, abweichender Systemumgebung oder unbefugten Änderungen durch den Kunden beruhen.

Betrieb: Leistungsqualität richtet sich nach den im Rahmenvertrag vereinbarten Service-Leveln. Störungen werden nach der dort definierten Priorisierung bearbeitet.

§ 10 — Leistungsausschlüsse

Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil eines Auftrags, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart: rechtliche, steuerliche oder wirtschaftsprüferische Beratung; Garantie für bestimmte Geschäftsergebnisse, ROI-Werte oder Amortisationszeiträume; Betrieb, Wartung oder Support der Infrastruktur des Kunden außerhalb eines Rahmenvertrags; Datenmigration (außer ausdrücklicher Vereinbarung); Umsetzung der im Rahmen der Entscheidungsvorlage empfohlenen Maßnahmen; Weiterentwicklung oder Anpassung von Drittsoftware; Leistungen, die über den im Einzelvertrag definierten Scope hinausgehen.

Leistungserweiterungen werden vom Anbieter schriftlich angezeigt und erst nach gesonderter Beauftragung und Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 erbracht.

§ 11 — Rechte an Arbeitsergebnissen & Lizenzen

Vorbestehende Materialien, Tools und Templates des Anbieters bleiben dessen Eigentum; der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck.

Kundenspezifische Arbeitsergebnisse aus Werkleistungen gehen mit vollständiger Zahlung in das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Nutzungsrecht des Kunden über, sofern nicht anders vereinbart.

Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzen; deren Texte werden bereitgestellt oder verlinkt. Kein technischer Lock-in: die vom Anbieter entwickelten und übergebenen Lösungsbestandteile gehören dem Kunden und laufen in seiner Infrastruktur.

§ 12 — Nutzungsvoraussetzungen & Systemumgebung

Der Kunde trägt Verantwortung für seine Betriebsumgebung (Hardware, OS, Zugriffsrechte, Netz, Firewall). Für Folgeschäden durch abweichende Umgebung oder unautorisierte Änderungen durch den Kunden übernimmt der Anbieter keine Haftung.

§ 13 — Vertraulichkeit & Referenzen

Beide Parteien behandeln alle ausgetauschten Informationen streng vertraulich und geben diese nicht an Dritte weiter, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die Nennung des Kunden als Referenz erfolgt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung; E-Mail genügt.

Der Anbieter darf Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Compliance verantwortlich.

§ 14 — Datenschutz (DSGVO)

Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach DSGVO und BDSG verarbeitet.

Entscheidungsvorlage: Die Leistung erfolgt per Screensharing (Teams / Zoom) sowie auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Der Anbieter speichert, kopiert oder verarbeitet keine personenbezogenen Daten auf eigenen Systemen, sofern der Kunde keine Daten aktiv übermittelt. Soweit erforderlich, werden Datenschutzaspekte im Einzelvertrag geregelt.

Proof of Concept und Validierungsphase: Soweit für die Leistungserbringung ein Zugriff auf personenbezogene Kundendaten erforderlich ist, wird der Umgang damit im Einzelvertrag geregelt. Die Lösung arbeitet lokal / on-premise; eine Übermittlung in Cloud-Dienste findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

Betrieb: Vor Aufnahme des produktiven Betriebs schließen die Parteien eine vollständige Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die AVV regelt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM).

§ 15 — Haftungsausschluss & Haftungsbegrenzung

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Nettovergütung der betroffenen Leistungsstufe. Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflicht betroffen ist.

Entscheidungsvorlage — Analyseergebnisse: Sämtliche Ergebnisse, Berechnungen, ROI-Einschätzungen, Potenzialprognosen und Handlungsempfehlungen sind ausdrücklich unverbindlich. Sie beruhen auf den zum Analysezeitpunkt vorliegenden Angaben des Kunden und stellen keine Investitionsempfehlung, Garantie oder Prognose dar. Der Anbieter haftet nicht für unternehmerische Entscheidungen, die der Kunde auf Basis der Analyseergebnisse trifft.

Proof of Concept und Validierungsphase: Keine Haftung für ausbleibende Geschäftsergebnisse oder KPI-Zielerreichung, sofern die Leistung technisch vertragsgemäß erbracht wird. Haftung für Datenverlust nur, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

Drittsoftware & Infrastruktur: Keine Haftung für Fehler, Ausfälle oder Änderungen in Drittsoftware, Betriebssystemen oder der Infrastruktur des Kunden, auch wenn diese die Leistungserbringung beeinträchtigen.

Mitwirkungsausfall: Keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus unzureichender Mitwirkung des Kunden gemäß § 3 resultieren.

§ 16 — Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Anbieters — z. B. Strom- oder Netzausfälle, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Cyberangriffe auf Dritte — befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht; Fristen verlängern sich angemessen. Schadensersatzansprüche des Kunden entfallen in diesen Fällen.

§ 17 — Laufzeit & Kündigung

Entscheidungsvorlage, Proof of Concept, Validierungsphase: Enden mit Leistungserbringung bzw. Abnahme. Eine ordentliche Kündigung während der Leistungserbringung ist ausgeschlossen.

Betrieb & Rahmenvertrag: Mindestlaufzeit gemäß Einzelvertrag:

  • KMU-Modell: mindestens drei Monate

  • Reguliertes / KRITIS-Modell: mindestens sechs Monate

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils drei Monate, sofern nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Periode schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 18 — Gerichtsstand & Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters (Oberhausen), soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 19 — Salvatorische Klausel & Vorrang-Disclaimer

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Soweit diese AGB einzelne Sachverhalte nicht regeln, gilt ausschließlich das gesetzliche Recht. Aus fehlenden Bestimmungen können keine Ansprüche über die gesetzliche Rechtslage hinaus abgeleitet werden. Im Kollisionsfall gehen individuelle Vereinbarungen (Einzelvertrag) diesen AGB vor.

Stand: 19. April 2026 Diese AGB ersetzen alle vorherigen Fassungen für Dienstleistungen der digtraform® GmbH.

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